MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Übungsleiterpauschale

Viele Tätigkeiten stellen eine Form des gesellschaftlichen Engagements dar, die der Staat besonders fördern möchte, wie die Aufgaben eines Übungsleiters im Verein (umgangssprachlich: Trainer, Betreuer). Für solche nebenberuflichen Tätigkeiten wurde die danach benannte Übungsleiterpauschale geschaffen, die bestimmte Einkünfte steuer- und beitragsfrei stellt.

Was ist die »Übungsleiterpauschale«?

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um die steuerliche Freistellung von nebenberuflichen Einkünften für bestimmte Tätigkeiten. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000 Euro pro Jahr für ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten wie zum Beispiel für Ausbilder oder Erzieher.

Es ist auch möglich, diesen Steuerfreibetrag zeitanteilig zu nutzen:

  • monatlich zu gleichen Teilen (pro rata temporis)

  • durch Berücksichtigung des Jahresbetrags (en bloc)

Der Staat fördert mit diesem Übungsleiterfreibetrag das gesellschaftliche Engagement zum Beispiel von Dozenten an den Volkshochschulen oder von Ausbildern in Amateur-Fußballvereinen. Ziel ist es, diese nicht vergüteten Tätigkeiten zumindest steuerlich zu begünstigen und über die Übungsleiterpauschale eine Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Wer sich in gemeinnützigen Organisationen engagiert, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, kann seine Einnahmen bis zur genannten Höhe sozialversicherungsfrei erhalten. Auch eine Vortragstätigkeit kann Berücksichtigung finden, wenn sie im Rahmen der beruflichen oder allgemeinen Bildung, Ausbildung oder Fortbildung stattfindet und für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zweck erfolgt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Übungsleiterpauschale?

Um von der Übungsleiterpauschale zu profitieren und die Steuerbefreiung für einen bestimmten Anteil der Einkünfte erhalten zu können, muss es sich um eine Nebentätigkeit handeln. Diese muss zusätzlich gemeinnützig sein und zum Beispiel einem pädagogischen Zweck dienen. Auch wenn es sich nicht um eine Haupttätigkeit handeln darf, ist es nicht erforderlich, dass ein Hauptberuf vorliegt. Auch Arbeitslose, Hausfrauen, Rentner und Studenten können daher die Voraussetzungen erfüllen.

Wer kann die Übungsleiterpauschale erhalten?

Die Übungsleiterpauschale kann jeder in Anspruch nehmen, der einer gemeinnützen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht. Beispiele hierfür wären Sporttrainer, Chorleiter, Schatzmeister im Verein oder auch Platzwarte des örtlichen Fußballvereins. Diese Aufgabe ist nur nebenberuflich auszuüben. Handelt es sich bei dem Beruf hingegen um eine Haupttätigkeit, kann der Betroffene die Übungsleiterpauschale nicht in Anspruch nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist nur für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen – wie etwa eine nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer, Erzieher oder Künstler. Die Ehrenamtspauschale hingegen gewährt der Fiskus für alle (anderen) Aufgaben im Rahmen des Ehrenamts. Während der Steuerfreibetrag der Übungsleiterpauschale für 2022 und 2023 3.000 Euro beträgt, liegt die Ehrenamtspauschale bei 840 Euro.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2022 und 2023?

Die Übungsleiterpauschale 2022 und 2023 beträgt 3.000 Euro.

Was passiert, wenn die Übungsleiterpauschale überschritten wird?

Bei einer Überschreitung der Übungsleiterpauschale sind die über den Freibetrag hinausgehenden Einkünfte normal zu versteuern. Alle übersteigenden Beträge sind als Arbeitsentgelt anzusehen und daher voll beitragspflichtig.

Kann man einen Minijob und die Übungsleiterpauschale kombinieren?

Eine Kombination ist möglich, wenn der Minijobber für eine Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber auch die Übungsleiterpauschale erhalten möchte. Bei dieser Verbindung von Übungsleiterpauschale und Minijob muss der Arbeitgeber für die geringfügige Beschäftigung eine Pauschale von 30 Prozent abführen. Es ist aber darauf zu achten, dass der sich ergebende Stundenlohn in Kombination mit dem Minijob den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Liegt kein Übungsleitervertrag vor und lassen sich die beiden Tätigkeiten daher nicht klar voneinander abgrenzen, fällt die gesamte Tätigkeit unter den Mindestlohn.

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

In der Steuererklärung wird die Übungsleiterpauschale in Zeile 27 der Anlage N (Zeilenangabe für Anlage N 2022) eingetragen unter »Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen«.