MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Fahrtkosten

Mit Fahrtkosten sind die Kosten gemeint, die Arbeitnehmenden oder Selbstständigen für die Fahrt zur Tätigungsstätte entstehen. Dabei umfassen Fahrtkosten nicht nur das Fahren zur Arbeit mit dem eigenen Wagen oder dem Firmenwagen, sondern auch die Fahrten zur Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Außerdem können auch für betriebliche Fahrten und Geschäftsreisen Fahrtkosten in der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Fahrtkosten können auf unterschiedlichen Wegen abgesetzt werden.

Fahrtkosten steuerlich absetzen

Fahrtkosten können wahlweise über die Entfernungspauschale oder die Kilometerpauschale in der jährlichen Steuererklärung absetzen:

  • Beim Absetzen der Fahrtkosten über die Entfernungspauschale spielt Wahl des Verkehrsmittel keine Rolle – auch, wer zu Fuß zur Arbeitsstätte geht oder mit dem Fahrrad fährt, kann die Entfernungspauschale von 0,35 € pro Kilometer beanspruchen. Allerdings gibt es bei dieser Pauschale eine Höchstgrenze von 4.500 € p.a. und sie kann ausschließlich von Berufspendlern geltend gemacht werden, weshalb sie auch oft als Pendlerpauschale bezeichnet wird.

  • Die Kilometerpauschale ist vor allem interessant, wenn man den Weg zur Arbeitsstätte oder die Geschäftsreise mit dem privaten Kraftfahrzeug antritt. Hierbei dürfen für die ersten 20 Kilometer einer geschäftlichen Fahrt Kosten von 0,30 € pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,35 € geltend gemacht werden.

  • Fahrtkosten müssen nicht zwangsläufig pauschal abgesetzt werden. Alternativ kann man die tatsächlich entstandenen Kosten pro Fahrt geltend machen. Diese umfassen dann auch Haftpflicht, Kasko, usw., und berücksichtigen vor allem die geltenden Benzinpreise. Um Fahrtkosten auf diese Weise abzusetzen, muss man allerdings ein Fahrtenbuch führen, in dem betriebliche und private Fahrten separat protokollieren muss.

Fahrtkosten bei Angestellten

Angestellte können Fahrten zur Tätigkeitsstätte in ihrer Steuererklärung geltend machen. Tätigkeitsstätte ist dabei weiter gefasst, als nur die eigentliche Arbeitsstätte. Darum können auch Fahrten zu Fortbildungen, Kundenterminen, Messen und selbst die geschäftliche Fahrt zur Post als Fahrtkosten unter den Werbungskosten in Anlage N der Einkommenssteuererklärung eingetragen werden.

Die Fahrten zur Arbeit werden mit einer Pauschale pro gefahrenem Kilometer vergütet. Die Erstattung der Kilometerpauschale erfolgt allerdings nur für den einfachen Weg und nur für die tatsächlich absolvierten Arbeitstage. Eine weitere Einschränkung der Absetzung der Fahrtkosten in Form der Kilometerpauschale ist, dass man die kürzestmögliche Strecke zu Grunde legen muss. Entscheidet man sich für eine längere Wegstrecke, muss man diese Wahl begründen (bspw. Vollsperrung der Autobahn).

In bestimmten Grenzen ist eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen. Für den täglichen Weg zur Arbeit kann er die Entfernungspauschale zum Ansatz bringen. Ein Ansatz der Kilometerpauschale oder ein Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten ist zum Teil im Rahmen der doppelten Haushaltführung möglich, generell kann dies jedoch bei Dienstreisen erfolgen. Besonderheiten sind bei Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit zu beachten.

Fahrtkosten bei Selbstständigen

Selbstständige und freiberufliche Unternehmer können Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung ebenfalls geltend machen. Anders als bei Arbeitnehmenden, werden die Ausgaben für Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgabe gewertet und abgesetzt.

Übrigens: Auch, wer als Arbeitnehmer ein zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat, etwa aus Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, kann Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen, als Betriebsausgabe absetzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

§ 8 EStG