MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Einkommensteuervorauszahlungen

Auf die am Ende des Veranlagungszeitraumes wahrscheinlich zu entrichtende Einkommensteuer müssen Steuerpflichtige bereits im Jahresverlauf Vorauszahlungen leisten. Diese Vorauszahlungen werden unter anderem regelmäßig von Gewerbetreibenden und von Freiberuflern verlangt. Hiervon nicht betroffen sind im Normalfall abhängig Beschäftigte, da hier bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs monatlich eine Steuerabführung an das Finanzamt durch den Arbeitgeber erfolgt.

Die Vorauszahlungen werden durch das Finanzamt per Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und bemessen sich nach der Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums. Dabei wird die Einkommensteuer nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (wie z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) herangezogen. Der Steuerpflichtige hat die Vorauszahlungen auf die wahrscheinliche Einkommensteuer am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines Jahres zu leisten. Die Vorauszahlung ist nur dann festzusetzen, wenn sie im Kalenderjahr mindesten 400,– € und für den Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100,– € beträgt.

Das Finanzamt kann die letzte Vorauszahlung auch nachträglich erhöhen, um die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeittraum anzupassen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000,– € beträgt.

Wird die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer nur von einem Ehepartner geleistet, dann beurteilt das Finanzamt die Vorauszahlung als von beiden Ehepartnern geleistet. Kommt es zu einer Einkommensteuererstattung, dann teilt das Finanzamt den Erstattungsbetrag auf beide Ehepartner auf. Ist dies von dem zahlenden Ehepartner nicht gewollt, muss er das Finanzamt darauf hinweisen, dass er die Vorauszahlung auf eigene Rechnung leistet. (Bundesfinanzhof, 30.09.2008, VII R 18/08)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37 Abs. 5 EStG