MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Abschlagszahlung an Handwerker

Der Handwerker kann kraft Gesetzes erst nach Abnahme des Werks die Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Handwerker – insbesondere bei Bauleistungen – durch Material- und Personalkosten zunächst über Wochen und Monate finanziell belastet wird. Deshalb räumt das Gesetz dem Handwerker das Recht ein, vom Kunden für abgeschlossene Teile des Werks Ab­schlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen zu verlangen. In­so­weit steht dem Handwerker dann auch ein Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu (z. B. Abnahme der Heizungsanlage, wenn vom Handwerker noch andere Installationsleistungen geschuldet werden).

Achtung: Abschlagszahlungen kann der Handwerker aber nur dann verlangen, wenn das Eigentum an den abgeschlossenen Teilen des Werks an den Kunden übergegangen ist.

Keine Abschlagszahlung bei wesentlichen Mängeln

Der Auftraggeber darf bei wesentlichen, nicht bei unwesentlichen Mängeln die vom Handwerker geforderte Abschlagszahlung verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn der Fehler innerhalb kürzerer Zeit selbst verschwindet oder leicht behoben werden kann. Bei einem wesentlichen Mangel darf der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils der geforderten Abschlagszahlung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Höchstbetrag der Abschlagszahlung

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Damit wird dem Risiko vorgebeugt, dass es durch überhöhte Abschlagszahlungen zu versteckten Vorauszahlungen kommt. Der Restbetrag der Vergütung des Handwerkers wird erst mit der Abnahme der Leistung fällig.

Absicherung des Auftraggebers

Zum Schutz des Auftraggebers vor Insolvenz des Bauunternehmers oder wenn sich die Bauarbeiten verzögern, muss der Unternehmer bei einem Vertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit (z. B. eine Bürgschaft) von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs leisten. Das gilt aber nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Keine Sicherheitsleistung kann bei bloßen Instandhaltungsarbeiten verlangt werden.

Tipp: Wenn der Auftraggeber auf Anforderung des Handwerkers eine Abschlagszahlung leistet, ist damit nicht gleichzeitig verbunden, dass er die vom Handwerker erbrachten Leistungen als vertragsgemäß und die mit der Abschlagsrechnung abgerechneten Leistungen als richtig anerkennt. Bei der Prüfung der Schlussabrechnung können deshalb auch noch Rechnungspositionen gestrichen werden, die eigentlich schon durch Abschlagszahlungen bezahlt sind; schließlich handelt es sich bei Abschlagszahlungen um vorläufige Zahlungen.

Gesetzliche Grundlage: § 650 m BGB