MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Schlüsseldienst

Wer sich zu Hause ausgesperrt hat, gerät auf der Suche nach Hilfe schnell an Firmen, die nur eines im Sinn haben: den Kunden schamlos abzuzocken. Auf manchmal rücksichtslose Weise nutzen einige Schlüsseldienste die Zwangslage ihrer Kunden aus und verlangen völlig überteuerte Entgelte. Denn leider tummeln sich auf diesem Gebiet besonders viele schwarze Schafe, die ihre Kunden wegen der bestehenden Notlage finanziell »über den Tisch ziehen« wollen.

Das Öffnen einer Tür mit üblichem Schloss dauert in der Regel höchstens eine halbe Minute. Als maximal akzeptabler Preis für Anfahrt und das Öffnen der Tür gelten rund 100 Euro. Sittenwidrig ist es deshalb, wenn ein Schlüsseldienst für eine Türöffnung das Doppelte und mehr verlangt. Zwar dürfen Schlüsseldienste Zuschläge für Türöffnungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten verlangen, nicht zulässig ist es allerdings »Sofortzuschläge« zu berechnen, wenn ohnehin damit geworben wird, ständig verfügbar zu sein. Auch Bereitstellungskosten für den Einsatz eines Pkw sowie Spezialwerkzeugkosten dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

Urteil: Ein Schlüsseldienst darf die Notlage seiner Kunden nicht ausnutzen, indem er unter Androhung des Wiederausbaus eines ausgewechselten Türschlosses die Zahlung eines zu hohen Rechnungsbetrages verlangt. Liegt der geforderte Betrag über dem Doppelten des üblichen Marktpreises und klärt der Mitarbeiter nicht richtig über kostengünstige Alternativen der Türöffnung oder Auswechseln des Türschlosses auf, so kann sich der Verantwortliche des Wuchers und Betrugs schuldig machen, urteilte das Landgericht Bonn (Az. 37 M 2/06).

Wenn es dem Monteur nicht gelingt, die Tür zu öffnen, muss man überhaupt nicht zahlen. Schließlich handelt es sich bei dem Auftrag an den Schlüsseldienst um einen Werkvertrag, bei dem der Auftraggeber nur dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn der vereinbarte Erfolg eintritt.

Gesetzliche Grundlage: § 631 BGB