MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Lexika

Schadensersatz wegen mangelhafter Handwerkerleistungen

Hat der Handwerker gepfuscht, kann der Auftraggeber Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels, also Reparatur, oder die Herstellung eines neuen, mangelfreien Werks verlangen. Verweigert der Handwerker diese Nacherfüllung oder kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der Auftraggeber dem Handwerker den Auftrag entziehen und vom Vertrag zurücktreten oder anstelle des Rücktritts die mit dem Handwerker vereinbarte Vergütung herabsetzen. Parallel zum Rücktritt oder zur Minderung kann der Auftraggeber Schadensersatz vom Handwerker verlangen, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt.

Achtung: Anspruch auf Schadensersatz besteht nur dann, wenn der Handwerker die mangelhafte Leistung verschuldet hat. Ist die Handwerkerleistung mangelhaft, so wird gesetzlich vermutet, dass der Handwerker diesen Mangel verschuldet hat. Das bedeutet, dass nicht der Auftraggeber beweisen muss, dass der Handwerker den Mangel zu verantworten hat, sondern der Handwerker nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.

Schadensersatz kann der Auftraggeber grundsätzlich erst dann geltend machen, wenn er dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Ausnahmsweise ist eine Nachfrist entbehrlich, wenn der Handwerker sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Herstellung eines neuen, fehlerfreien Werks verweigert (z. B. weil er zu Unrecht meint, es liege kein Mangel vor).

Seinen Anspruch auf Schadensersatz muss der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 651j, 651n BGB